Landratsamt Konstanz - Amt für Kinder Jugend und Familie

Landkreis Konstanz - Amt für Kinder, Jugend und Familie

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKischG) regelt die Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen und ist auch für Vereine und Verbände von Relevanz. Im § 72a im SGB VIII ist geregelt, dass vorbestrafte Sexualstraftäter weder haupt- noch ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sein dürfen. So soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Misshandlung weiter verbessert werden. Es liegt in der Verantwortung des Trägers des Angebots, dies zu gewährleisten. Hierzu muss er sich ggf. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Mitarbeitenden vorlegen lassen.

Im Rahmen des Kinderschutzes können Vereine und Verbände, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abschließen.

Vereine, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, können bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder im Falle von konkreten Vorfällen den Kontakt zum Amt für Kinder, Jugend und Familie suchen.

Landratsamt Konstanz - Amt für Kinder Jugend und Familie
Franziska Kräher
Otto-Blesch-Straße 49
78315 Radolfzell

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