Häufig gestellte Fragen - FAQ
Die wichtigsten Fragen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII im Landkreis Konstanz
Die FAQ-Liste (Frequently Asked Questions) ist eine Auflistung wichtiger Fragen und soll neben der Handreichung zur Orientierung in der praktischen Umsetzung des § 72a SGB VIII im Landkreis Konstanz dienen. Sie beinhaltet vor allem die Antworten auf Fragen, die sich in den Verbänden, Vereinen und Kommunen stellen.
Der § 72a SGB VIII sorgt dafür, dass Personen, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, nicht in Bereichen arbeiten, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Dafür müssen diese Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Für hauptamtliche Mitarbeiter gibt es eine Pflicht, ein Führungszeugnis vorzulegen. Für Ehrenamtliche und Nebenamtliche gibt es diese Pflicht nicht immer. Wenn sie aber viel Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, zum Beispiel regelmäßig oder intensiv, müssen auch sie ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Das Jugendamt muss sicherstellen, dass diese Regelung in Vereinen und bei freien Trägern umgesetzt wird.
Es gibt bestimmte Merkmale, die entscheiden, ob eine Tätigkeit so viel Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat, dass ein erweitertes Führungszeugnis notwendig ist. Diese Merkmale sind:
- Art des Kontakts: Der Kontakt muss direkt zu bestimmten Kindern oder Jugendlichen sein, die nicht ständig wechseln. Wenn die Tätigkeit eine Art von Autorität schafft, die ein besonderes Über- oder Unterordnungsverhältnis zu den Kindern oder Jugendlichen herstellt, ist das Kriterium erfüllt.
- Intensität des Kontakts: Der Kontakt muss so sein, dass er vertrauliche Situationen ermöglicht, die über das übliche Verhalten im Alltag hinausgehen. Dabei spielt auch das Alter der Kinder und Jugendlichen sowie der Altersunterschied zwischen der Person, die die Tätigkeit ausführt, und den Kindern oder Jugendlichen eine Rolle.
- Dauer des Kontakts: Es wird geprüft, wie lange der Kontakt dauert und wie regelmäßig er ist. Ein einmaliger oder unregelmäßiger Kontakt fällt nicht darunter.
Das bedeutet, dass ein qualifizierter Kontakt entsteht, wenn die Tätigkeit dazu führt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Person und den Kindern oder Jugendlichen aufgebaut werden kann.
-> siehe „Entscheidungshilfe zum erweiterten Führungszeugnis“
Das Gesetz betrifft vor allem freie Träger der Jugendhilfe, die mit Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden. Das können zum Beispiel Zuschüsse von Städten, Landkreisen, dem Land, dem Bund oder der EU sein, oder auch Sachleistungen wie das Bereitstellen von Räumen
Wer zählt zu den Trägern der freien Jugendhilfe?
- Die anerkannten Träger gemäß § 75 SGB VIII
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene
- Auch nicht anerkannte Träger, die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, fallen unter das Gesetz.
Was bedeutet „Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen“? Jeder Verein und freie Träger, der Angebote für Kinder und Jugendliche macht, erfüllt damit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
Beispiele:
- Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren
- Sportvereine, die mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten
- Kirchliche Kinder- und Jugendgruppen, wie zum Beispiel Ministranten
- Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche
- Pfadfinder und Umweltgruppen
- Musikvereine, in denen Kinder und Jugendliche mitwirken
Auch Vereine oder freie Träger, die keine öffentlichen Mittel der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, aber trotzdem in manchen Angeboten qualifizierten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, können eine freiwillige Vereinbarung mit dem Landratsamt treffen, um sicherzustellen, dass sie die Vorgaben des Gesetzes einhalten.
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ ist ein besonderes Führungszeugnis, das mehr Informationen enthält als das normale Führungszeugnis. Es wird ausgestellt, wenn jemand in einem Beruf oder Ehrenamt arbeitet, bei dem er mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat. Das erweiterte Führungszeugnis zeigt nicht nur die Straftaten, die im normalen Führungszeugnis stehen, sondern auch kleinere Straftaten, die sonst nicht sichtbar wären.
Es ist grundsätzlich die Entscheidung des Vereins oder Verbandes, ab wann ein erweitertes Führungszeugnis benötigt wird. Bei vielen Tätigkeiten in einem Verein ist es klar, dass ein Führungszeugnis notwendig ist. Bei anderen Tätigkeiten sollte man genauer prüfen, ob es notwendig ist. Wichtig ist, dass man sich immer die Tätigkeit anschaut und nicht die Person, die sie ausführt.
Ein erweitertes Führungszeugnis kann ab dem 14. Lebensjahr beantragt werden. Auch wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine minderjährige Person schon wegen einer Straftat verurteilt wurde, sollte ein erweitertes Führungszeugnis angefordert werden, wenn die Person eine Tätigkeit ausübt, bei der ein Führungszeugnis erforderlich ist.
Es ist wichtig, sich immer an die Regel zu halten, dass für jede relevante Tätigkeit ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss – unabhängig von der Person, die die Tätigkeit ausführt. So vermeidet man Diskussionen und Ungleichbehandlungen im Verein.
Die Bearbeitung beträgt nach Aussagen des Bundesamtes für Justiz in der Regel 1 bis 2 Wochen.
In der Kinder- und Jugendarbeit kommt es häufig vor, dass jemand kurzfristig als Vertretung einspringt, zum Beispiel wenn eine Trainerin oder ein Trainer ausfällt. In solchen Fällen sollte eine Selbstverpflichtungserklärung von der Person eingeholt werden.
Wenn das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, ist es kostenlos. Der Verein oder Verband muss jedoch eine Bescheinigung zur Gebührenbefreiung ausstellen.
Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Es ist maximal 5 Jahre gültig und muss danach erneut beantragt und vorgelegt werden.
Laut § 72a Abs. 5 SGB VIII dürfen nur folgende Informationen dokumentiert werden:
- Das Datum, an dem das Führungszeugnis eingesehen wurde,
- Das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses,
- Ob die betroffene Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt wurde.
Diese Informationen müssen während der gesamten Beschäftigungsdauer der ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeit gespeichert werden. Sie dürfen nur verwendet werden, um zu prüfen, ob eine Person wegen einer relevanten Straftat von der Tätigkeit ausgeschlossen werden muss.
Die Daten müssen während der gesamten Beschäftigungsdauer vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
Nein, ein erweitertes Führungszeugnis darf nicht kopiert oder abgeheftet werden. Es bleibt immer im Besitz der ehren- oder nebenamtlichen Person, auch wenn diese ihr Einverständnis zur Aufbewahrung gibt.